Home | Nur für Mitglieder Links | Impressum
Über uns | Ausschuss | Chronik | Termine | News | Satzung | Lehrgänge | Journal | Gästebuch

Satzung

 

 

Beschlossen am 24. März 1973 in Göggingen

Änderung am 18. März 1989 in Vilsingen-Inzigkofen

Änderung am 24. Juni 1997 in Sigmaringen

Änderung am 27. März 2004 in Wald

 

 

Stand 27.03.2004

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Rechtsstellung

 

(1) Die Feuerwehren des Landkreises Sigmaringen bilden den Kreisfeuerwehrverband Sigmaringen.

(2) Der Verband hat seinen Sitz am Ort der Landkreisverwaltung.

(3) Der Kreisfeuerwehrverband ist als eingetragener Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sigmaringen eingetragen.

(4) Der Verband ist Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg, des Vereins Baden-Württembergisches Feuerwehrheim e.V. und der Gustav-Binder Stiftung.

 

 

§ 2

 

Aufgaben und Zweck

 

(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:

• Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren sowie ihrer Jugend- und Altersabteilungen und der musiktreibenden Züge insbesondere durch die Vertretung der Interessen der Feuerwehren und Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung,

• Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und K-Schutz interessierten und dafür verantwortlichen Stellen,

• Koordinierung und Unterstützung von Feuerwehren bei der Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen, insbesondere als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit,

• Unterstützung und Förderung sozialer Einrichtungen der Feuerwehren.

(2) Der Kreisfeuerwehrverband e.V. mit Sitz in Sigmaringen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Verbandes sind:

• Gemeindefeuerwehren

• Werkfeuerwehren

(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

(3) Über die Aufnahme zu § 3 Abs. 2 entscheidet der Verbandsausschuss. Anträge sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

(4) Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam.

 

 

§ 4

 

Ehrenmitgliedschaft

 

Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag und Beschluss des Verbandsausschusses vom Verbandsvorsitzenden zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

 

§ 5

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

 

§ 6

 

Verbandsorgane

 

(1) Organe des Verbandes sind:

• die Verbandsversammlung,

• der Verbandsausschuss,

• der Verbandsvorstand,

• Die Kreisjugendfeuerwehr; sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die vom Verbandsausschuss bestätigt wird.

 

(2) Die Mitglieder der Organe scheiden mit Beendigung des aktiven Dienstes in der Feuerwehr aus ihren Ämtern aus, spätestens nach Ablauf der Wahlperiode oder nach Austritt aus der Feuerwehr. Dies gilt nicht für den Vertreter der Altersabteilungen im Verbandsausschuss.

 

 

§ 7

 

Verbandsversammlung

 

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus:

• dem Verbandsvorstand,

• dem Verbandsausschuss,

• den Delegierten, die von den Verbandsmitgliedern entsandt werden. Auf je 40 angefangene aktive Angehörige der Mitgliedsfeuerwehren entfällt ein Delegierter; dies gilt ebenso sinngemäß für die Kreisjugendfeuerwehr, deren Delegierte 18 Jahre alt sein müssen.

(2) Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Verbandsmitglieder vom Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Die Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder mindestens von einem Drittel der Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(4) Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge sollten zwei Wochen vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens vier Wochen vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten vertreten sind.

Ist die Verbandsversammlung nicht Beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(6) Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten . Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der Delegierten vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegierten.

(7) Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

(8) Zur Verbandsversammlung werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verband nahe stehen, eingeladen.

 

 

§ 8

 

Aufgaben der Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

• Wahl des Verbandsvorsitzenden,

• Wahl der beiden stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,

• Wahl der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren im Verbandsausschuss,

• Festsetzen der Mitgliedsbeiträge,

• Anerkennung des Jahresberichtes und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers,

• Anerkennung des Haushaltplanes,

• Wahl der Kassenprüfer,

• Festlegen des Ortes, in dem die Versammlung und der Kreisfeuerwehrtag abgehalten werden sollen,

• Beratung und Entscheidung von Grundsatzangelegenheiten des Verbandes,

• Beschluss über Satzungsänderungen,

• Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss.

 

§ 9

 

Verbandsausschuss

 

• Der Verbandsausschuss setzt sich aus folgenden Stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

a) dem Verbandsvorsitzenden,

b) den beiden stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,

c) 12 Vertreter der Gemeindefeuerwehren (diese Vertreter sollen unter Berücksichtigung der einzelnen Raumschaften gewählt werden),

d) einem Vertreter der Werkfeuerwehren,

e) dem Kreisjugendfeuerwehrwart,

f) dem Kreisobmann der Altersabteilung,

g) dem Kreismusikstabführer,

h) einem Vertreter der Kreisobmänner der Ausbildungssparten,

i) einem Vertreter der Bürgermeister,

j) dem Kreisbrandmeister,

k) einem Vertreter der Notfallseelsorger,

Die Mitglieder von Buchstabe d. bis k. können im Verhinderungsfalle einen Vertreter entsenden.

 

• Die Fachgebietsleiter und die Kreisobmänner werden zu Sitzungen des Verbandsausschuss eingeladen, sofern sie nicht schon dem Verbandsausschuss angehören.

• Der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die Ausschussmitglieder nach § 9 Abs. 1c werden bei der Verbandsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen.

Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind in zwei getrennten Wahlgängen zu bestimmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl jeweils nicht erreicht, findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Die Vertreter der Gemeindefeuerwehren werden in einem Wahlgang bestimmt. Gewählt sind die 12 Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das los. Die anderen Bewerber sind Ersatzmitglieder. Die Versammlungsmitglieder der Werkfeuerwehren wählen ihr Ausschussmitglied selbst. Sie nehmen an der Abstimmung über die Ausschussmitglieder der Gemeindefeuerwehren nicht teil. Die Bürgermeister benennen ihren Vertreter im Ausschuss dem Vorsitzenden.

 

• Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird von den Jugendfeuerwehrwarten und einem weiteren Vertreter jeder Jugendfeuerwehr gewählt und vom Verbandsausschuss bestätigt.

• Der Kreismusikstabführer wird von den Stabführern der musiktreibenden Züge des Kreises gewählt und vom Verbandsausschuss bestätigt.

• Der Kreisobmann der Altersabteilungen wird von den Leitern der Altersabteilungen des Kreises gewählt und vom Verbandsausschuss bestätigt.

• Der Vertreter der Kreisobmänner der Ausbildungssparten wird von den Kreisobmännern gewählt und vom Verbandsausschuss bestätigt.

• Kommt vor Ablauf einer Wahlperiode eine Neuwahl nicht zustande, üben die Gewählten ihr Amt so lange aus, bis eine Neuwahl möglich ist. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses nach § 9 Abs. 1c vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so rückt jeweils der Ersatzbewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach.

• Der Verbandsausschuss wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr schriftlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

• Der Verbansausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

• Über die Beratung des Verbandsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen und an die Mitglieder des Ausschusses zu übermitteln.

• Sofern der Schriftführer, der Kassenführer und der Pressewart nicht dem Verbandsausschuss angehören, sind sie als beratende Mitglieder zu den Sitzungen des Verbandsausschusses und zur Verbandsversammlung einzuladen.

 

 

§ 10

 

Aufgaben des Verbandsausschusses

 

• Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

• Aufnahme von Mitgliedern,

• Beraten und Beschließen über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist,

• Vorbereitung der Verbandsversammlung und des Kreisfeuerwehrtages,

• Durchführen der Beschlüsse der Verbandsversammlung,

• Bestellen eines Schriftführers und Kassenführers,

• Bestätigung der Wahl des Kreisjugendfeuerwehrwartes und der zwei Stellvertreter, des Kreisstabführers und des Kreisobmannes der Altersabteilung,

• Abstimmung über die eingereichten Anträge zur Verleihung der Deutschen Feuerwehrenkreuze in Silber und Gold.

• Der Verbandsausschuss legt die Fachgebiete fest; er benennt auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden die Fachgebietsleiter.

 

 

§ 11

 

Verbandsvorstand

 

• Der Verbandsvorstand besteht aus:

• dem Verbandsvorsitzenden,

• den beiden Stellvertretern des Vorsitzenden,

• dem Kreisbrandmeister,

• dem Schriftführer,

• dem Kassenführer,

• dem Kreisjugendfeuerwehrwart.

• Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

• Zur Vertretung ist der Vorsitzende alleine oder einer der beiden Stellvertreter berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Vertretungsfall.

• Der Vorsitzende erstattet jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

• Im Verhinderungsfalle werden die Aufgaben des Vorsitzenden von einem seiner Stellvertreter wahrgenommen.

• Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung verlangen.

• Der Verbandsvorstand ist Beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

• Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen und an die Mitglieder des Vorstandes zu übermitteln.

• Der Schriftführer hat in Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.

• Der Kassenführer hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.

• Die laufenden Geschäfte werden von den Organen ehrenamtlich geführt.

 

 

§ 12

 

Aufgaben des Verbandsvorstandes

 

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

• Beschlüsse der Organe des Verbandes ausführen,

• Verwaltung des Verbandes.

• Aufstellung des Haushaltplanes.

 

 

§ 13

 

Kassenwesen des Verbandes

 

• Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

• Mitgliedsbeiträgen,

• Freiwilligen Beiträgen und Stiftungen,

• Sonstigen Zuwendungen.

 

• Die Einnahmen werden verwendet:

• zur Zahlung von Beiträgen insbesondere nach § 1.4,

•zur Bestreitung der Aufgaben und der allgemeinen Verwaltungskosten,

•zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten an die Mitglieder des Verbandsausschusses und des Verbandsvorstandes.

• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

• Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

• Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

 

 

§ 14

 

Mitgliedsbeiträge

 

• Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Beitrag sind die Beiträge an den Landesfeuerwehrverband, den Deutschen Feuerwehrverband, den Verein Baden-Württembergisches Feuerwehrheim sowie der Beitrag zur GEMA enthalten.

• Die Höhe des Beitrags wird von der Verbandsversammlung nach Zahl der Einwohner festgesetzt. Bei den Beiträgen der Werkfeuerwehren ist der Anteil, der an die Arbeitsgemeinschaft der Werkfeuerwehren abfließt, zu berücksichtigen.

 

 

§ 15

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

• Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes. Sie endet ferner durch Auflösung der Wehr.

• Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.

• Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus den Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Verbandsausschuss.

 

 

§ 16

 

Auflösung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

 

• Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Versammlungsmitglieder vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Versammlungsmitglieder für die Auflösung stimmen.

• Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.

• Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das vorhandene Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Hierfür beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreisfeuerwehrverband Sigmaringen, Fax: 07571 / 3031 Impressum | Home